Definition · Strafrecht

Unfallort (§ 142 Abs. 1 StGB)

Definition

Unter dem Unfallort ist der unmittelbare Unfallbereich zu verstehen, in dem der Unfallbeteiligte seine Pflichten erfüllen kann und/oder in dem feststellungsbereite Personen einen Wartepflichtigen vermuten und ggf. durch Befragen ermitteln würden.

Kontext
Definiere den Begriff „Unfallort“ (§ 142 Abs. 1 StGB):
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • rengier, Strafrecht BT II, 22. A. 2021, § 46 RdNr. 28

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.