Definition · Strafrecht

Unfallort (§ 142 Abs. 1 StGB)

§ 142 Abs. 1 StGB
Definition
Unter dem Unfallort ist der unmittelbare zu verstehen, in dem der seine Pflichten erfüllen kann und/oder in dem Personen vermuten und ggf. durch ermitteln würden.
Kontext
Definiere den Begriff „Unfallort“ (§ 142 Abs. 1 StGB):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.