Definition · Zivilrecht

unerlaubte Handlung (Art. 7 Nr. 2 EuGVVO)

Art. 7 EuGVVO
Definition
Der Begriff der unerlaubten Handlung i.S.d. Art. 7 Nr. 2 EuGVVO umfasst jede des , die nicht an einen i.S.d. Art. 7 Nr. 1 EuGVVO anknüpft.
Erläuterung

Hierunter fallen entsprechend auch Ansprüche aus vorvertraglichen Schuldverhältnissen (c.i.c.).

Kontext
Wie definiert man die „unerlaubte Handlung“ i.S.d. Art. 7 Nr. 2 EuGVVO?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.