Definition · Strafrecht

Unerheblichkeit der Veränderung (§ 303 Abs. 2 StGB)

§ 303 Abs. 2 StGB
Definition
Als unerheblich sind solche Zustandsveränderungen einzustufen, die sich nennenswerten Zeit-, Arbeits- und Kostenaufwand lassen.
Kontext
Was versteht man unter „Unerheblichkeit der Veränderung“ (§ 303 Abs. 2 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.