Definition · Strafrecht

Unerheblichkeit der Veränderung (§ 303 Abs. 2 StGB)

Definition

Als unerheblich sind solche Zustandsveränderungen einzustufen, die sich ohne nennenswerten Zeit-, Arbeits- und Kostenaufwand beseitigen lassen.

Kontext
Was versteht man unter „Unerheblichkeit der Veränderung“ (§ 303 Abs. 2 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Rengier, Strafrecht BT I, 23. A. 2021, § 24 RdNr. 28

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.