Definition · Strafrecht

Unechte Urkunde (§ 267 Abs. 1 Var. 1 StGB)

Definition

Eine Urkunde ist unecht, wenn sie nicht von demjenigen herrührt, der sich aus ihr als Aussteller der verkörperten Erklärung ergibt.

Erläuterung

Damit kommt der Identitätstäuschung die ausschlaggebende Rolle zu.

Kontext
Wann ist eine Urkunde „unecht“ (§ 267 Abs. 1 Var. 1 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Rengier, Strafrecht BT II, 22. A. 2021, § 33 RdNr. 6

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.