Definition · Strafrecht

Unechte Urkunde (§ 267 Abs. 1 Var. 1 StGB)

§ 267 Abs. 1 StGB
Definition
Eine Urkunde ist , wenn sie nicht von demjenigen herrührt, der sich aus ihr als der verkörperten ergibt.
Erläuterung

Damit kommt der Identitätstäuschung die ausschlaggebende Rolle zu.

Kontext
Wann ist eine Urkunde „unecht“ (§ 267 Abs. 1 Var. 1 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.