Definition · Strafrecht

Unechte technische Aufzeichnung (§ 268 Abs. 1 StGB)

Definition

Eine technische Aufzeichnung ist unecht, wenn sie den unzutreffenden Eindruck erweckt, Resultat eines selbsttätigen Aufzeichnungsvorgangs zu sein, der unbeeinflusst und frei von Störungen ablief.

Kontext
Wann ist eine technische Aufzeichnung "unecht" (§ 268 Abs. 1 Nr. 1 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Kindhäuser/Hilgendorf, StGB, 9. A. 2022, § 267 RdNr. 9

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.