Definition · Strafrecht

Unechte Daten (§ 269 Abs. 1 StGB)

§ 269 Abs. 1 StGB
Definition
Daten sind unecht, wenn sie nicht von demjenigen , der sich aus ihr als der Gedankenerklärung ergibt.
Kontext
Wann sind Daten „unecht“ (§ 269 Abs. 1 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.