Definition · Strafrecht

Unechte Aufzeichnung (§ 268 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB)

§ 268 Abs. 1 StGB
Definition
Es stellt eine unechte technische Aufzeichnung her, wer eine schafft, die überhaupt nicht oder nur teilweise von einem herrührt.
Kontext
Definiere den Begriff des „Herstellens einer unechten technischen Aufzeichnung“ (§ 268 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB).

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.