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title: "Definition: Unbefugt (§ 238 Abs. 1 StGB)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/unbefugt-238-abs-1-stgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Unbefugt (§ 238 Abs. 1 StGB)

## Definition

Der Täter handelt <word idx="0"/>, wenn er gegen <word idx="1"/> des Opfers handelt und dieses <word idx="2"/> auch nicht <word idx="3"/> ist.

## Erläuterung

Ausgenommen sind demgemäß Verhaltensweisen, bei denen der Täter sich auf eine amtliche oder sonstige Befugnis stützen kann – etwa die polizeiliche Strafverfolgung oder Tätigkeiten des Gerichtsvollziehers.

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/unbefugt-238-abs-1-stgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
