Definition · Strafrecht

Unbefugt (§ 238 Abs. 1 StGB)

Definition

Der Täter handelt unbefugt, wenn er gegen den Willen des Opfers handelt und dieses Verhalten auch nicht sozialadäquat ist.

Erläuterung
Kontext
Wann handelt der Täter „unbefugt“ (§ 238 Abs. 1 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Rengier, Strafrecht BT II, 22. A. 2021, § 26a RdNr. 8

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.