Definition · Strafrecht

Unbefugt (§ 238 Abs. 1 StGB)

§ 238 Abs. 1 StGB
Definition
Der Täter handelt , wenn er gegen des Opfers handelt und dieses auch nicht ist.
Erläuterung

Ausgenommen sind demgemäß Verhaltensweisen, bei denen der Täter sich auf eine amtliche oder sonstige Befugnis stützen kann – etwa die polizeiliche Strafverfolgung oder Tätigkeiten des Gerichtsvollziehers.

Kontext
Wann handelt der Täter „unbefugt“ (§ 238 Abs. 1 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.