Definition · Strafrecht

Unbefugt (§ 201 Abs. 1 StGB)

§ 201 Abs. 1 StGB § 201a Abs. 1 StGB § 202 Abs. 1 StGB § 202a Abs. 1 StGB § 202b StGB
Definition
Unbefugt handelt, wer rechtswidrig handelt, dessen also nicht durch einen – insbesondere eine (mutmaßliche) Einwilligung – gedeckt ist.
Erläuterung

Auf die Ebene der Rechtswidrigkeit verweist das Merkmal damit lediglich in deklaratorischer Funktion.

Kontext
Definiere den Begriff „unbefugt“ (§ 201 Abs. 1 StGB):

Diese Definition im Examen sicher abrufen.

Definitionen einzeln zu pauken bringt wenig. Mit juralernen.de übst du sie an echten Examensfällen — einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.