Definition · Zivilrecht

Unabwendbares Ereignis (§ 17 Abs. 3 StVG)

§ 17 Abs. 3 StVG
Definition
Ein unabwendbares Ereignis liegt vor, wenn der selbst dann nicht zu vermeiden gewesen wäre, wenn die angewendet worden wäre.
Erläuterung
Vergleichbar dem Begriff der höheren Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG) ist auch das unabwendbare Ereignis wertend zu betrachten. Rechtsprechung ist hier recht streng: verlangt wird ein Verhalten als „Idealfahrer“. Die bloße Beachtung der Verkehrsregeln reicht insoweit nicht aus — der Fahrer muss bei seinem Verhalten in der konkreten Verkehrssituation auch alle möglichen und naheliegenden Gefahrenmomente sowie fremde Fahrfehler berücksichtigen.
Kontext
Wann wurde der Unfall zweier Kraftfahrzeuge durch ein „unabwendbares Ereignis“ verursacht (§ 17 Abs. 3 StVG)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.