Definition · Strafrecht

umschlossener Raum (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB)

§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB
Definition
Darunter ist jedes Raumgebilde (mit oder ohne ) zu verstehen, das () dazu bestimmt ist, von betreten zu werden, und das mit (mindestens teilweise ) Vorrichtungen umgeben ist, die das von abwehren sollen.
Erläuterung

Den Oberbegriff der geschützten Räumlichkeiten bildet der umschlossene Raum. Vom "umschlossenen Raum" ist das "Behältnis" iSd Nr. 2 scharf zu unterscheiden.

Kontext
Was versteht man unter einem „umschlossenen Raum“ (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.