Definition · Strafrecht

Übertragen (§ 201a Abs. 1 StGB)

Definition

Das „Übertragen“ erfasst Echtzeitübermittlungen von Bildinformationen durch sog. Webcams oder Spycams, bei denen es zwar zu einer Zwischenspeicherung, nicht aber zu einer dauerhaften Fixierung des Bildes kommt

Kontext
Was versteht man unter „übertragen“ (§ 201a Abs. 1 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • BeckOK StGB/Heuchemer, 50. Ed. 01.05.2021, § 201a RdNr. 17

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.