Definition · Strafrecht

Übertragen (§ 201a Abs. 1 StGB)

§ 201a Abs. 1 StGB
Definition
Das „Übertragen“ erfasst von durch sog. Webcams oder , bei denen es zwar zu einer , nicht aber zu einer dauerhaften des Bildes kommt
Kontext
Was versteht man unter „übertragen“ (§ 201a Abs. 1 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.