Definition · Zivilrecht

Übersicherung (§ 138 BGB)

§ 138 BGB
Definition
Eine Übersicherung liegt vor, wenn der der Sicherheit von vornherein den Betrag der zu sichernden Forderung derart übersteigt, dass kein ausgewogenes, die gegenseitigen Interessen berücksichtigendes Verhältnis besteht ( zwischen Sicherungswert und ). Subjektiv ist eine des Sicherungsnehmers erforderlich.
Kontext
Was versteht man unter einer „anfänglichen Übersicherung“ (§ 138 BGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.