Definition · Strafrecht

Überschießende Innentendenz (§ 242 StGB)

§ 242 Abs. 1 StGB § 263 StGB § 249 StGB § 253 StGB
Definition
Von einer überschießenden Innentendenz spricht man, wenn keinen Bezugspunkt hat.
Erläuterung
Bsp.: Weder die Zueignungsabsicht (Diebstahl, § 242 StGB, Raub, § 249 StGB) noch die Bereicherungsabsicht (Erpressung, § 253 StGB, Betrug, § 263 StGB): Weder die Zueignung noch die Bereicherung selbst stellt ein Merkmal des objektiven Tatbestands dar.
Kontext

Was versteht man unter „überschießender Innentendenz“?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.