Definition · Zivilrecht

Übernahmeverschulden (§ 276 BGB)

§ 276 BGB
Definition
Übernahmeverschulden liegt vor, wenn der Schuldner eine Leistungspflicht übernommen hat, obwohl er oder infolge Fahrlässigkeit , dass er zu ihrer Erfüllung nicht in der Lage ist.
Kontext
Was versteht man unter „Übernahmeverschulden“ (§ 276 BGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.