Definition · Strafrecht

überlassen (§ 265 Abs. 1 StGB)

§ 265 StGB
Definition
Der Täter überlässt einem anderen die Sache, wenn er die , auch durch der Ansichnahme, überträgt.
Kontext
Definiere den Begriff „überlassen“ (§ 265 Abs. 1 StGB)?

Diese Definition im Examen sicher abrufen.

Definitionen einzeln zu pauken bringt wenig. Mit juralernen.de übst du sie an echten Examensfällen — einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.