Definition · Zivilrecht

Übergabe der Kaufsache (§ 433 Abs. 1 BGB)

Definition

Übergabe der Kaufsache bedeutet Übertragung des unmittelbaren Besitzes. Die Einräumung mittelbaren Besitzes oder die Abtretung des Herausgabeanspruchs reichen nur dann aus, wenn im Kaufvertrag eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde.

Kontext
Definiere den Begriff „Übergabe“ einer Kaufsache (§ 433 Abs. 1 BGB):
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Weidenkaff, in: Palandt, 76.A. 2017, § 433 RdNr. 13

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.