Definition · Zivilrecht

Übergabe der Kaufsache (§ 433 Abs. 1 BGB)

§ 433 Abs. 1 BGB
Definition
Übergabe der Kaufsache bedeutet Übertragung des Besitzes. Die Einräumung Besitzes oder die des Herausgabeanspruchs reichen nur dann aus, wenn im Kaufvertrag eine entsprechende Vereinbarung getroffen wurde.
Kontext
Definiere den Begriff „Übergabe“ einer Kaufsache (§ 433 Abs. 1 BGB):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.