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title: "Definition: Typenfreiheit (vor § 311 BGB)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/typenfreiheit-vor-311-bgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Typenfreiheit (vor § 311 BGB)

## Definition

Typenfreiheit bezeichnet die Möglichkeit, einen Vertrag <word idx="0"/> den im BGB geregelten <word idx="1"/> abzuschließen.

## Erläuterung

<erklaerung>Ausfluss der grundgesetzlich geschützten Privatautonomie der Parteien (<a href="https://dejure.org/gesetze/GG/2.html" title="Art. 2 GG">Art. 2 Abs. 1 GG</a>) ist die Typenfreiheit. Den Parteien steht es danach offen, die ausdrücklich geregelten Vertragstypen miteinander zu kombinieren (gemischte Verträge) oder gänzlich neue Vertragstypen zu kreieren (atypische Verträge).</erklaerung>

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/typenfreiheit-vor-311-bgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
