Definition · Zivilrecht

Typenfreiheit (vor § 311 BGB)

vor § 311 BGB
Definition
Typenfreiheit bezeichnet die Möglichkeit, einen Vertrag den im BGB geregelten abzuschließen.
Erläuterung
Ausfluss der grundgesetzlich geschützten Privatautonomie der Parteien (Art. 2 Abs. 1 GG) ist die Typenfreiheit. Den Parteien steht es danach offen, die ausdrücklich geregelten Vertragstypen miteinander zu kombinieren (gemischte Verträge) oder gänzlich neue Vertragstypen zu kreieren (atypische Verträge).
Kontext
Was versteht man im Schuldrecht unter „Typenfreiheit“?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.