Definition · Zivilrecht

Typenfreiheit (vor § 311 BGB)

Definition

Typenfreiheit bezeichnet die Möglichkeit, einen Vertrag unabhängig von den im BGB geregelten Vertragstypen abzuschließen.

Erläuterung
Kontext
Was versteht man im Schuldrecht unter „Typenfreiheit“?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Weiler, Schuldrecht AT, 6.A. 2022, § 3 RdNr. 29

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.