Definition · Strafrecht

Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebs (§ 211 Abs. 2 StGB)

§ 211 Abs. 2 StGB
Definition
Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs tötet, wer (1) im selbst sexuelle Befriedigung sucht ("Lustmörder"), (2) nach der seine sexuelle Lust an der befriedigen will (Nekrophilie) oder (3) im Interesse eines Geschlechtsgenusses anwendet und dabei den des Opfers als mögliche Folge seines Verhaltens in nimmt ("Sittenmörder").
Kontext
Was versteht man unter „Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebs“ (§ 211 Abs. 2 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.