Definition · Zivilrecht

Tierhalter (§ 833 BGB)

Definition

Tierhalter i.S.d. § 833 BGB ist, wer die Bestimmungsmacht über das Tier innehat und in eigenem Interesse die Kosten für die Haltung und das wirtschaftliche Risiko des Verlustes trägt.

Erläuterung

Auf die Eigentums- bzw. Besitzlage kommt es nicht entscheidend an; das Eigentum kann jedoch indiziell herangezogen werden.

Kontext
Wer ist Tierhalter i.S.d. § 833 BGB?
Rechtsprechung & Quellen 2
Normen
Quellen
  • Wagner, in: MüKo BGB, 9.A. 2024, § 833 RdNr. 34.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.