Definition · Zivilrecht

Tierhalter (§ 833 BGB)

§ 833 BGB
Definition
Tierhalter i.S.d. § 833 BGB ist, wer die über das Tier innehat und in Interesse die Kosten für die Haltung und das wirtschaftliche Risiko des Verlustes trägt.
Erläuterung

Auf die Eigentums- bzw. Besitzlage kommt es nicht entscheidend an; das Eigentum kann jedoch indiziell herangezogen werden.

Kontext
Wer ist Tierhalter i.S.d. § 833 BGB?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.