Definition · Strafrecht

Tiefgreifende Bewusstseinsstörung (§ 20 StGB)

§ 20 StGB
Definition
Eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung ist eine schwere nicht Bewusstseinstrübung oder -einengung, die zu einem der raumzeitlichen Orientierung führt (z. B. extreme Gefühlsbewegungen mit körperlichen Begleiterscheinungen, str. Rauschzustände).
Erläuterung
Zweistufig erfolgt die Prüfung der (verminderten) Schuldunfähigkeit (§§ 20, 21 StGB):
(1) Vorliegen muss zunächst einer der vier im Gesetz genannten biologischen Befunde (krankhaft seelische Störung, tiefgreifende Bewusstseinsstörung, Intelligenzminderung, schwere seelische Störung).
(2) Sodann ist zu prüfen, ob der Täter wegen dieses Befunds psychisch unfähig — also entweder in seiner Einsichts- oder in seiner Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt — war.
Kontext
Was versteht man unter einer „tiefgreifenden Bewusstseinsstörung“ (§ 20 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.