Tiefgreifende Bewusstseinsstörung (§ 20 StGB)
(1) Vorliegen muss zunächst einer der vier im Gesetz genannten biologischen Befunde (krankhaft seelische Störung, tiefgreifende Bewusstseinsstörung, Intelligenzminderung, schwere seelische Störung).
(2) Sodann ist zu prüfen, ob der Täter wegen dieses Befunds psychisch unfähig — also entweder in seiner Einsichts- oder in seiner Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt — war.