Definition · Zivilrecht

Testierwille

§ 2247 BGB
Definition
Testierwille ist der Wille, ein Testament zu errichten.
Erläuterung

Ausdrücklich kann der Testierwille zutage treten – etwa durch die Überschrift „Mein Testament“. Daneben kann er sich aber auch aus den Umständen ermitteln lassen (Aufbewahrungsort, Material, etc.).

Kontext

Was ist der Testierwille?

Diese Definition im Examen sicher abrufen.

Definitionen einzeln zu pauken bringt wenig. Mit juralernen.de übst du sie an echten Examensfällen — einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.