Definition · Zivilrecht

Testierfähigkeit (§ 2229 BGB)

§ 2229 BGB
Definition
Die Testierfähigkeit ist eine erbrechtliche Sonderform der . Testierfähig ist, wer das Lebensjahr vollendet hat (§ 2229 Abs. 1 BGB).
Erläuterung
Wie die Geschäftsfähigkeit kann man auch die Testierfähigkeit dauerhaft oder vorübergehend verlieren, vgl. § 2229 Abs. 4 BGB.
Kontext

Was ist die Testierfähigkeit? Wer ist testierfähig?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.