Definition · Zivilrecht

Testierfähigkeit (§ 2229 BGB)

Definition

Die Testierfähigkeit ist eine erbrechtliche Sonderform der Geschäftsfähigkeit. Testierfähig ist, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat (§ 2229 Abs. 1 BGB).

Erläuterung
Kontext

Was ist die Testierfähigkeit? Wer ist testierfähig?

Rechtsprechung & Quellen 2
Normen
Quellen
  • Sticherling, in: MüKo BGB, 9.A. 2022, § 2229 Rn. 3.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.