Definition · Öffentliches Recht

Telekommunikationsgeheimnis (Art. 10 GG)

Art. 10 GG
Definition
Das Telekommunikationsgeheimnis schützt die Übermittlung von Informationen an Empfänger mithilfe des Telekommunikationsverkehrs.
Erläuterung
Vom Telekommunikationsgeheimnis werden gleichermaßen Inhalt sowie Vorgang und Umstände des laufenden Kommunikationsvorgangs geschützt. Mit Abschluss des Vorgangs und Zugang der Information ist der Schutzbereich des Art. 10 GG nicht mehr eröffnet. Geschützt werden soll gerade die Verletzlichkeit des aktiven Kommunikationsvorgangs.
Kontext
Was schützt das Telekommunikationsgeheimnis aus Art. 10 GG?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.