Definition · Zivilrecht

Teilzeitarbeitsverhältnis (§ 2 Abs. 1 S. 1 TzBfG)

§ 2 Abs. 1 S. 1 TzBfG
Definition
Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) liegt ein Teilzeitarbeitsverhältnis vor, wenn die eines Arbeitnehmers ist als diejenige vergleichbarer Arbeitnehmer (§ 2 Abs. 1 S. 1 TzBfG).
Erläuterung
Eine Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten soll durch die Bestimmungen des TzBfG ausgeschlossen werden — diesen Schutzzweck normiert § 1 TzBfG.
Kontext
Was versteht man unter einem „Teilzeitarbeitsverhältnis“(§ 2 Abs. 1 S. 1 TzBfG)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.