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title: "Definition: Teilbarkeit (§ 420 BGB)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/teilbarkeit-420-bgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Teilbarkeit (§ 420 BGB)

## Definition

Eine Leistung muss zunächst im natürlichen Sinne teilbar sein. Dies ist der Fall, wenn sich eine Leistung zerlegen lässt, ohne dass die <word idx="0"/> der <word idx="1"/> in ihrem Wert hinter der <word idx="2"/> zurückbleibt. Darüber hinaus muss sie nach <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/420.html" title="&sect; 420 BGB: Teilbare Leistung">§ 420 BGB</a> auch <word idx="3"/> teilbar sein. Daran fehlt es, wenn die Leistung von <word idx="4"/> Gläubigern nach dem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis nur <word idx="5"/> zusteht.

## Erläuterung

Als wichtigstes Beispiel der natürlichen Teilbarkeit gilt die Geldschuld. Demgegenüber ist eine Bruchteilsgemeinschaft (<a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/741.html" title="&sect; 741 BGB: Gemeinschaft nach Bruchteilen">§ 741 BGB</a>) ein typischer Fall rechtlicher Unteilbarkeit.

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/teilbarkeit-420-bgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
