Definition · Zivilrecht

Teilbarkeit (§ 420 BGB)

Definition

Eine Leistung muss zunächst im natürlichen Sinne teilbar sein. Dies ist der Fall, wenn sich eine Leistung zerlegen lässt, ohne dass die Summe der Teilleistungen in ihrem Wert hinter der Gesamtleistung zurückbleibt. Darüber hinaus muss sie nach § 420 BGB auch rechtlich teilbar sein. Daran fehlt es, wenn die Leistung von mehreren Gläubigern nach dem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis nur gemeinschaftlich zusteht.

Erläuterung
Als wichtigstes Beispiel der natürlichen Teilbarkeit gilt die Geldschuld. Demgegenüber ist eine Bruchteilsgemeinschaft (§ 741 BGB) ein typischer Fall rechtlicher Unteilbarkeit.
Kontext
Definiere den Begriff „teilbare Leistung“ (§ 420 BGB):
Rechtsprechung & Quellen 4
Normen
Quellen
  • Jacoby/von Hinden, Studienkommentar BGB, 17.A. 2020, Vor § 420 RdNr. 2
  • Looschelders, Schuldrecht AT, 19.A. 2021, § 54 RdNr. 5
  • Weiler, Schuldrecht AT, 5.A. 2020, § 41 RdNr. 3

Diese Definition im Examen sicher abrufen.

Definitionen einzeln zu pauken bringt wenig. Mit juralernen.de übst du sie an echten Examensfällen — einmalig 19,99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.