Definition · Zivilrecht

Teilbarkeit (§ 420 BGB)

§ 420 BGB
Definition
Eine Leistung muss zunächst im natürlichen Sinne teilbar sein. Dies ist der Fall, wenn sich eine Leistung zerlegen lässt, ohne dass die der in ihrem Wert hinter der zurückbleibt. Darüber hinaus muss sie nach § 420 BGB auch teilbar sein. Daran fehlt es, wenn die Leistung von Gläubigern nach dem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis nur zusteht.
Erläuterung
Als wichtigstes Beispiel der natürlichen Teilbarkeit gilt die Geldschuld. Demgegenüber ist eine Bruchteilsgemeinschaft (§ 741 BGB) ein typischer Fall rechtlicher Unteilbarkeit.
Kontext
Definiere den Begriff „teilbare Leistung“ (§ 420 BGB):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.