Definition · Strafrecht

Tatumstand (§ 16 StGB)

§ 16 StGB
Definition
Bei den Tatumständen handelt es sich um die Voraussetzungen eines Deliktstatbestandes, also Umstände, die eines Gesetzes verwirklichen.
Erläuterung
Bei einem Tatbestandsirrtum (auch Tatumstandsirrtum) nach § 16 StGB irrt die Täterin über Tatsachen. Nicht erfasst sind hingegen reine Subsumtionsirrtümer (etwa wenn der Täter verkennt, dass das Ablassen von Luft aus Autoreifen eine Sachbeschädigung darstellen kann).
Kontext
Was versteht man unter dem „Tatumstand“ (§ 16 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.