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title: "Definition: Tatsächliche Sachherrschaft"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/tatsaechliche-sachherrschaft"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Tatsächliche Sachherrschaft

## Definition

Tatsächliche Sachherrschaft setzt eine <word idx="0"/> Beziehung zur Sache in der Weise voraus, dass man in der Lage ist, jederzeit <word idx="1"/> auf die Sache <word idx="2"/> einzuwirken.

## Erläuterung

Die tatsächliche Sachherrschaft ist eine <b>Voraussetzung des Besitzes</b> gemäß <a href="https://dejure.org/gesetze/BGB/854.html" title="&sect; 854 BGB: Erwerb des Besitzes">§ 854 Abs. 1 BGB</a>. Die tatsächliche Sachherrschaft muss von einem <b>Besitzwillen</b> getragen sein, um Besitz zu begründen. Sie muss von <b>gewisser Dauer</b> sein. Ob die Intensität der räumlichen und zeitlichen Beziehung zur Sache ausreicht, beurteilt sich nach der <b>Verkehrsanschauung</b>.

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/tatsaechliche-sachherrschaft
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
