Definition · Zivilrecht

Tatsächliche Sachherrschaft

Vor § 854 BGB
Definition
Tatsächliche Sachherrschaft setzt eine Beziehung zur Sache in der Weise voraus, dass man in der Lage ist, jederzeit auf die Sache einzuwirken.
Erläuterung
Die tatsächliche Sachherrschaft ist eine Voraussetzung des Besitzes gemäß § 854 Abs. 1 BGB. Die tatsächliche Sachherrschaft muss von einem Besitzwillen getragen sein, um Besitz zu begründen. Sie muss von gewisser Dauer sein. Ob die Intensität der räumlichen und zeitlichen Beziehung zur Sache ausreicht, beurteilt sich nach der Verkehrsanschauung.
Kontext

Was versteht man unter tatsächlicher Sachherrschaft?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.