Definition · Strafrecht

Tatentschluss (§ 22 StGB)

Definition

Tatentschluss umfasst den Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale. Darüber hinaus müssen eventuell bestehende deliktspezifische subjektive Tatbestandsmerkmale erfüllt sein.

Kontext
Definiere den Begriff „Tatentschluss“ (§ 22 StGB):
Rechtsprechung & Quellen 2
Normen
Quellen
  • Kindhäuser/Zimmermann, Strafrecht Allgemeiner Teil, 10. Aufl., § 31 RdNr. 4

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.