Definition · Strafrecht

Tatbestandsmerkmale, deskriptiv (vor § 13 StGB)

vor § 13 StGB
Definition
Deskriptive Tatbestandsmerkmale beziehen sich auf Eigenschaften von Personen und Objekten, deren Vorhandensein oder festgestellt werden kann.
Erläuterung
Beispielhaft genannt seien „Person unter vierzehn Jahren“ (§ 176 StGB) oder „elektrisch“ (§ 248c StGB).
Vertiefung
Den Gegensatz bilden normative Tatbestandsmerkmale, die ihre Bedeutung aus einer sozialen oder rechtlichen Regel beziehen (so etwa „fremde“ Sache (§ 242 Abs. 1 StGB) oder „geringwertig“ (§ 248a StGB)).
Kontext
Was versteht man unter „deskriptiven Tatbestandsmerkmalen“?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.