Definition · Strafrecht

Tatbestand, subjektiver (vor § 13 StGB)

Definition

Der subjektive Tatbestand bezieht sich auf die innere Einstellung und Gedankenwelt des Täters. Er umfasst mindestens den Vorsatz, also die Kenntnis der objektiven Tatbestandsmerkmale, und ggf. weitere deliktsspezifische Merkmale.

Erläuterung
Kontext
Was versteht man unter dem „subjektiven Tatbestand“?
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Kindhäuser/Zimmermann, Strafrecht Allgemeiner Teil, 10. A., § 6 RdNr. 5

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.