Definition · Strafrecht

Tatbestand, subjektiver (vor § 13 StGB)

vor § 13 StGB
Definition
Der subjektive Tatbestand bezieht sich auf die innere Einstellung und welt des Täters. Er umfasst mindestens den , also die Kenntnis der Tatbestandsmerkmale, und ggf. deliktsspezifische Merkmale.
Erläuterung
Auf solche Umstände aus dem psychisch-seelischen Bereich und der Vorstellungswelt des Täters, welche die subjektive Tatseite des jeweiligen Delikts charakterisieren, beziehen sich die subjektiven Tatbestandsmerkmale. Beispiele: Der „Vorsatz" beim Vorsatzdelikt (vgl. § 15 StGB) sowie die Zueignungsabsicht beim Diebstahl (§ 242 Abs. 1 StGB). Bei § 242 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Beispiel für ein Delikt mit sog. überschießender Innentendenz. Auf subjektiver Ebene enthalten solche Delikte ein weiteres zu prüfendes Merkmal neben dem Vorsatz (hier: die Zueignungsabsicht), das keine Entsprechung im objektiven Tatbestand findet.
Kontext
Was versteht man unter dem „subjektiven Tatbestand“?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.