Auf solche Umstände aus dem psychisch-seelischen Bereich und der Vorstellungswelt des Täters, welche die subjektive Tatseite des jeweiligen Delikts charakterisieren, beziehen sich die subjektiven Tatbestandsmerkmale. Beispiele: Der „
Vorsatz" beim Vorsatzdelikt (vgl.
§ 15 StGB) sowie die
Zueignungsabsicht beim Diebstahl (
§ 242 Abs. 1 StGB). Bei
§ 242 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Beispiel für ein Delikt mit sog.
überschießender Innentendenz. Auf subjektiver Ebene enthalten solche Delikte ein weiteres zu prüfendes Merkmal neben dem Vorsatz (hier: die Zueignungsabsicht), das keine Entsprechung im objektiven Tatbestand findet.