Definition · Strafrecht

Täuschung (§ 263 Abs. 1 StGB)

§ 263 StGB
Definition
Täuschung ist die oder konkludente intellektuelle auf das eines anderen mit dem Ziel Irreführung.
Kontext
Definiere den Begriff „Täuschung“ (§ 263 Abs. 1 StGB):

Diese Definition im Examen sicher abrufen.

Definitionen einzeln zu pauken bringt wenig. Mit juralernen.de übst du sie an echten Examensfällen — einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.