Definition · Strafrecht

Tätlicher Angriff (§ 114 Abs. 1 StGB)

§ 114 Abs. 1 StGB
Definition
Ein tätlicher Angriff ist jede in feindseliger Absicht auf des abzielende ohne Rücksicht auf ihren (Körperverletzungs-)Erfolg
Kontext
Definiere den Begriff „tätlicher Angriff“ (§ 114 Abs. 1 StGB):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.