Definition · Zivilrecht

Tätigkeit, offen (§ 1 HGB)

§ 1 HGB
Definition
Eine ist offen, wenn sie in tritt.
Kontext
Definiere den Begriff der „offenen Tätigkeit“ (§ 1 HGB):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.