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title: "Definition: Suspensiveffekt (§ 80 Abs. 1 VwGO)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/suspensiveffekt-80-abs-1-vwgo"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:41+00:00"
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# Suspensiveffekt (§ 80 Abs. 1 VwGO)

## Definition

Der Suspensiveffekt bedeutet, dass der Verwaltungsakt vorläufig nicht <word idx="0"/> werden darf. Man spricht auch von der <word idx="1"/> des Widerspruchs und der <word idx="2"/> (<a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/80.html" title="&sect; 80 VwGO [Aufschiebende Wirkung, vorl&auml;ufiger Rechtsschutz]">§ 80 Abs. 1 S. 1 VwGO</a>).

## Erläuterung

Zunächst wirksam ist auch ein (möglicherweise) rechtswidriger Verwaltungsakt (<a href="https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/43.html" title="&sect; 43 BVwVfG: Wirksamkeit des Verwaltungsaktes">§§ 43 Abs. 2, Abs. 3</a>, <a href="https://dejure.org/gesetze/BVwVfG/44.html" title="&sect; 44 BVwVfG: Nichtigkeit des Verwaltungsaktes">44 VwVfG</a>) — andernfalls würde erhebliche Rechtsunsicherheit bestehen. Folglich kann die Behörde grundsätzlich auch einen rechtswidrigen Verwaltungsakt mit den Mitteln des Verwaltungszwangs durchsetzen. Zum Ausgleich entfalten Anfechtungsklage und Widerspruch — im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes für den Bürger — grundsätzlich aufschiebende Wirkung (<a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/80.html" title="&sect; 80 VwGO [Aufschiebende Wirkung, vorl&auml;ufiger Rechtsschutz]">§ 80 Abs. 1 VwGO</a>). Damit wird quasi auf „Pause" gedrückt, bis die Behörde über den Widerspruch bzw. das Gericht über die Klage entschieden hat.

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/suspensiveffekt-80-abs-1-vwgo
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
