Definition · Öffentliches Recht

Suspensiveffekt (§ 80 Abs. 1 VwGO)

§ 80 Abs. 1 VwGO § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO § 68 VwGO
Definition
Der Suspensiveffekt bedeutet, dass der Verwaltungsakt vorläufig nicht werden darf. Man spricht auch von der des Widerspruchs und der (§ 80 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Erläuterung
Zunächst wirksam ist auch ein (möglicherweise) rechtswidriger Verwaltungsakt (§§ 43 Abs. 2, Abs. 3, 44 VwVfG) — andernfalls würde erhebliche Rechtsunsicherheit bestehen. Folglich kann die Behörde grundsätzlich auch einen rechtswidrigen Verwaltungsakt mit den Mitteln des Verwaltungszwangs durchsetzen. Zum Ausgleich entfalten Anfechtungsklage und Widerspruch — im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes für den Bürger — grundsätzlich aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO). Damit wird quasi auf „Pause" gedrückt, bis die Behörde über den Widerspruch bzw. das Gericht über die Klage entschieden hat.
Kontext
Was versteht man unter dem Suspensiveffekt (§ 80 Abs. 1 S.1 VwGO)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.