Zunächst wirksam ist auch ein (möglicherweise) rechtswidriger Verwaltungsakt (
§§ 43 Abs. 2, Abs. 3,
44 VwVfG) — andernfalls würde erhebliche Rechtsunsicherheit bestehen. Folglich kann die Behörde grundsätzlich auch einen rechtswidrigen Verwaltungsakt mit den Mitteln des Verwaltungszwangs durchsetzen. Zum Ausgleich entfalten Anfechtungsklage und Widerspruch — im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes für den Bürger — grundsätzlich aufschiebende Wirkung (
§ 80 Abs. 1 VwGO). Damit wird quasi auf „Pause" gedrückt, bis die Behörde über den Widerspruch bzw. das Gericht über die Klage entschieden hat.