Definition · Öffentliches Recht

Suspensiveffekt (§ 80 Abs. 1 VwGO)

Definition

Der Suspensiveffekt bedeutet, dass der Verwaltungsakt vorläufig nicht vollzogen werden darf. Man spricht auch von der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage (§ 80 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Erläuterung
Kontext
Was versteht man unter dem Suspensiveffekt (§ 80 Abs. 1 S.1 VwGO)?
Rechtsprechung & Quellen 4
Quellen
  • Schmidt, Verwaltungsprozessrecht, 19.A. 2020, RdNr. 1068f.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.