Definition · Strafrecht

Substanztheorie (§ 242 Abs. 1 StGB)

§ 242 Abs. 1 StGB
Definition
Nach der ist der Wille zur Enteignung der Sache nur zu bejahen, wenn er sich auf selbst in ihrer Form bezieht.
Kontext
Was versteht man unter der „Substanztheorie“ (§ 242 Abs. 1 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.