Definition · Öffentliches Recht

Subordinationstheorie (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO)

§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO
Definition
Eine Streitigkeit ist öffentlich-rechtlicher Natur, wenn ein Über-/ besteht.
Erläuterung
Vertiefung
Die Subordinationstheorie und die modifizierte Subjektstheorie (Sonderrechtstheorie) führen in vielen Fällen zu identischen Ergebnissen. Allerdings weist die Subordinationstheorie zwei Schwächen auf:
(1) Auch außerhalb eindeutiger Unterordnungsverhältnisse können Behörden öffentlich-rechtlich handeln (z. B. Subventionen, koordinationsrechtliche öffentlich-rechtliche Verträge)
(2) Selbst im Über-Unterordnungsverhältnis ist privatrechtliches Handeln möglich (z. B. privatrechtliches Hausverbot)
Kontext
Wann ist nach der „Subordinationstheorie“ eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich (§ 40 Abs.1 S.1 VwGO )?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.