Definition · Zivilrecht

Subjektive Einzeltheorie (§§ 1365, 1369 BGB)

§ 1365 BGB § 1369 BGB
Definition
Sofern es um Geschäfte über geht, die objektiv (nahezu) das gesamte Vermögen eines Ehegatten ausmachen, greift § 1365 BGB nur ein, wenn der Vertragspartner hiervon subjektiv weiß oder wenn er zumindest die kennt, aus denen sich dies ergibt.
Erläuterung
Anders als bei § 1365 BGB, verlangt die wohl h.M. beim Vertragspartner des § 1369 BGB keine Kenntnis, weil zumindest die Tatsache offensichtlich sei, dass es sich um einen Haushaltsgegenstand handle. Die ältere a.A. verweist darauf, dass aber nicht ersichtlich sei, dass es sich um einen Haushaltsgegenstand der konkreten Ehegatten handle und der Vertragspartner deshalb schützenswert sei. Nach der h.M. müsse der sich bei Unklarheiten eben erkundigen.
Kontext
Nach der herrschenden Einzeltheorie sind nicht nur Verfügungen über das Vermögen im Ganzen von § 1365 BGB erfasst, sondern auch über Einzelgegenstände, die (nahezu) das gesamte Vermögen ausmachen. Die h.M. vertritt eine subjektive Variante der Einzeltheorie. Was besagt diese?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.