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title: "Definition: Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art nach dem BVerwG (§ 40 S. 1 VwGO)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/streitigkeit-verfassungsrechtlicher-art-nach-dem-bverwg-40-s-1-vwgo"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:41+00:00"
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# Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art nach dem BVerwG (§ 40 S. 1 VwGO)

## Definition

Eine Streitigkeit ist verfassungsrechtlicher Art wenn es im Kern des Rechtsstreits um das <word idx="0"/> Können, Dürfen oder Müssen eines <word idx="1"/>, also gerade um dessen besondere verfassungsrechtliche Funktionen und <word idx="2"/> geht.

## Erläuterung

Maßgeblich ist, ob das <b>streitige Rechtsverhältnis entscheidend vom Verfassungsrecht geformt</b> ist (siehe dazu auch BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2019 - <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6%20C%201.18" title="BVerwG, 27.02.2019 - 6 C 1.18: Pr&uuml;fberichte des Bundesrechnungshofs unterliegen verwaltungsgeri...">6 C 1.18</a> - <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BVerwGE%20164,%20368" title="BVerwG, 27.02.2019 - 6 C 1.18: Pr&uuml;fberichte des Bundesrechnungshofs unterliegen verwaltungsgeri...">BVerwGE 164, 368</a> RdNr. 13 m.w.N.) <klausurhinweis>Diese weite Ansicht des BVerwG musst Du in der Klausur nur dann ausführlich prüfen, wenn sie zu einem anderen Ergebnis kommt als die h.L. zur sog. doppelten Verfassungsunmittelbarkeit. In einer verwaltungsrechtlichen Klausur wird der Verwaltungsrechtsweg i.d.R. (zumindest teilweise) eröffnet sein, da Deine Prüfung ansonsten zu Ende wäre. Du solltest den Ansatz des BVerwG aber trotzdem (zumindest kurz) nennen.</klausurhinweis> <vertiefung>Das Urteil des BVerwG vom 26.03.2025, Az. <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6%20C%206.23" title="BVerwG, 26.03.2025 - 6 C 6.23: Ausschlie&szlig;liche Zust&auml;ndigkeit der Verfassungsgerichtsbarkeit f&uuml;r...">6 C 6.23</a> findest Du hier.</vertiefung>

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/streitigkeit-verfassungsrechtlicher-art-nach-dem-bverwg-40-s-1-vwgo
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
