Definition · Öffentliches Recht

Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art nach dem BVerwG (§ 40 S. 1 VwGO)

§ 40 S. 1 VwGO
Definition
Eine Streitigkeit ist verfassungsrechtlicher Art wenn es im Kern des Rechtsstreits um das Können, Dürfen oder Müssen eines , also gerade um dessen besondere verfassungsrechtliche Funktionen und geht.
Erläuterung
Maßgeblich ist, ob das streitige Rechtsverhältnis entscheidend vom Verfassungsrecht geformt ist (siehe dazu auch BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2019 - 6 C 1.18 - BVerwGE 164, 368 RdNr. 13 m.w.N.)
Klausurentipp
Diese weite Ansicht des BVerwG musst Du in der Klausur nur dann ausführlich prüfen, wenn sie zu einem anderen Ergebnis kommt als die h.L. zur sog. doppelten Verfassungsunmittelbarkeit. In einer verwaltungsrechtlichen Klausur wird der Verwaltungsrechtsweg i.d.R. (zumindest teilweise) eröffnet sein, da Deine Prüfung ansonsten zu Ende wäre. Du solltest den Ansatz des BVerwG aber trotzdem (zumindest kurz) nennen.
Vertiefung
Das Urteil des BVerwG vom 26.03.2025, Az. 6 C 6.23 findest Du hier.
Kontext
Die Literatur vertritt i.R.v. § 40 S. 1 VwGO überwiegend die sog. „Lehre der doppelten Verfassungsunmittelbarkeit“. Das BVerwG folgt dieser Formel gerade nicht, was es zuletzt in einem Urteil aus 2025 ausdrücklich klar gestellt hat. Wann ist eine Streitigkeit nach dem BVerwG verfassungsrechtlicher Natur?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.