Definition · Öffentliches Recht

Strafrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG)

Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG
Definition
Das Strafrecht ist die „Regelung aller, auch nachträglicher, repressiver oder präventiver staatlicher auf Straftaten, die an die Straftat anknüpfen, ausschließlich für Straftäter gelten und ihre sachliche auch aus der Anlasstat beziehen“. Damit sind insbesondere (1) Straftaten, (2) , (3) die an eine Straftat anknüpfenden der Besserung und Sicherung und (4) Straffreiheitsgesetze erfasst.
Erläuterung
Maßstab
Eine äußerst weite Auslegung erfährt damit der Strafrechtsbegriff: Auch Bereiche, die nicht zwingend dem materiellen Strafrecht zuzurechnen sind — namentlich Ordnungswidrigkeiten — werden von Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 GG erfasst.
Vertiefung
Demgegenüber wird das Strafprozessrecht dem gerichtlichen Verfahren zugeordnet (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 Var. 4 GG). Seit 2006 ist der Strafvollzug Ländersache (Art. 30 GG; Art. 70 Abs. 1 Hs. 1 GG).
Kontext
Definiere den Begriff „Strafrecht“ (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 GG):

Diese Definition im Examen sicher abrufen.

Definitionen einzeln zu pauken bringt wenig. Mit juralernen.de übst du sie an echten Examensfällen — einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.