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title: "Definition: Stoffgleichheit (§ 263 Abs. 1 StGB)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/stoffgleichheit-263-abs-1-stgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Stoffgleichheit (§ 263 Abs. 1 StGB)

## Definition

Stoffgleichheit liegt vor, wenn die vom Täter erstrebte <word idx="0"/> und der Vermögensschaden auf derselben <word idx="1"/> beruhen.

## Erläuterung

Als ungeschriebenes subjektives Tatbestandsmerkmal des Betruges fungiert die Stoffgleichheit. Erforderlich ist, dass der Täter den Vorteil unmittelbar aus dem Vermögen des Geschädigten so anstrebt, dass der <b>Vorteil die Kehrseite des Schadens</b> bildet. Auf diese Weise bleiben Vorteile, die nicht direkt aus dem Vermögen herrühren, bei der Berechnung außer Betracht — und der Charakter des Betrugs als Vermögensverschiebungsdelikt wird gewahrt.

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/stoffgleichheit-263-abs-1-stgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
