Definition · Strafrecht

Stoffgleichheit (§ 263 Abs. 1 StGB)

§ 263 Abs. 1 StGB
Definition
Stoffgleichheit liegt vor, wenn die vom Täter erstrebte und der Vermögensschaden auf derselben beruhen.
Erläuterung
Als ungeschriebenes subjektives Tatbestandsmerkmal des Betruges fungiert die Stoffgleichheit. Erforderlich ist, dass der Täter den Vorteil unmittelbar aus dem Vermögen des Geschädigten so anstrebt, dass der Vorteil die Kehrseite des Schadens bildet. Auf diese Weise bleiben Vorteile, die nicht direkt aus dem Vermögen herrühren, bei der Berechnung außer Betracht — und der Charakter des Betrugs als Vermögensverschiebungsdelikt wird gewahrt.
Kontext
Definiere den Begriff „Stoffgleichheit“ (§ 263 Abs. 1 StGB):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.