Definition · Strafrecht

Stoffgleichheit (§ 263 Abs. 1 StGB)

Definition

Stoffgleichheit liegt vor, wenn die vom Täter erstrebte Vermögensmehrung und der Vermögensschaden auf derselben Vermögensverfügung beruhen.

Erläuterung
Kontext
Definiere den Begriff „Stoffgleichheit“ (§ 263 Abs. 1 StGB):
Rechtsprechung & Quellen 3
Quellen
  • Küper/Zopfs, Strafrecht BT, 10.A.2018, RdNr. 139ff.
  • Rengier, Strafrecht BT 1, 23.A.2021, § 263, RdNr. 246.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.