Stoffgleich (§ 823 Abs. 1 BGB)
- ein deutliches wertmäßiges Auseinanderfallen zwischen anfänglichem Mangel und Eigentumsbeeinträchtigung,
- die leichte Auffindbarkeit und Behebbarkeit des anfänglichen Mangels sowie
- die Frage, ob der Mangel an einem funktional abgrenzbaren Einzelteil der Gesamtsache vorlag.