Definition · Zivilrecht

Stoffgleich (§ 823 Abs. 1 BGB)

§ 823 Abs. 1 BGB
Definition
Vertragsmangel und Weiterfresserschaden sind stoffgleich, wenn das (=das Interesse eines Vertragspartners an der Unversehrtheit seiner der vertraglichen Beziehung liegenden Rechtsgüter) und das (=das Interesse eines Vertragspartners am Erhalt der Primärleistung in der im Vertrag vereinbarten Form) deckungsgleich sind.
Erläuterung
Voraussetzung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 1 BGB ist, dass Schaden und Vertragsmangel nicht stoffgleich sind. Maßgebliche Kriterien sind
- ein deutliches wertmäßiges Auseinanderfallen zwischen anfänglichem Mangel und Eigentumsbeeinträchtigung,
- die leichte Auffindbarkeit und Behebbarkeit des anfänglichen Mangels sowie
- die Frage, ob der Mangel an einem funktional abgrenzbaren Einzelteil der Gesamtsache vorlag.
Kontext
Wann ist ein Weiterfresserschäden „stoffgleich“ mit dem Vertragsmangel der geschuldeten Sache (§ 823 Abs. 1 BGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.