Definition · Öffentliches Recht

Stehendes Gewerbe - Definition Unzuverlässigkeit

§ 35 Abs. 1 S. 1 GewO
Definition
Gewerberechtlich unzuverlässig ist, wer nach keine Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe in ordnungsgemäß, also entsprechend der und unter Beachtung der , ausüben wird.
Erläuterung
Erforderlich ist, dass Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit begründen. Bezogen auf das konkrete Gewerbe ist die Unzuverlässigkeit zu bestimmen (vgl. Wortlaut § 35 Abs. 1 S. 1 GewO: „in Bezug auf dieses Gewerbe”; nach § 35 Abs. 1 S. 2 GewO kommt eine Unzuverlässigkeit aber auch für jegliche Gewerbetätigkeit in Betracht). Hier ist der Sachverhalt umfassend auszuwerten. Klassische Indizien der Unzuverlässigkeit bilden Straftaten, vorherige Gewerbeuntersagungen sowie Verstöße gegen steuerliche Pflichten.
Kontext

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.